Chemikalien: Sachkundebescheinigung gemäß Chemikalien-Klimaschutzverordnung
Das Amt Mittleres Nordfriesland zählt zum Verbund des Zuständigkeitsfinders Schleswig-Holstein.
Der „ZuFiSH“ unterstützt Sie dabei, mit wenigen Mausklicks relevante Informationen zu Verwaltungsleistungen zu erhalten. Auf einen Blick wird Ihnen die zuständige Behörde angezeigt und können sich vielfach notwendige Formulare herunterladen und ausfüllen.
Chemikalien: Sachkundebescheinigung gemäß Chemikalien-Klimaschutzverordnung
Wer Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen z.B. installieren oder warten möchte, benötigt eine Sachkundebescheinigung.
Beschreibung
Wenn Sie Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen installieren, auf Dichtheit kontrollieren, warten, instand halten oder die Gase rückgewinnen, benötigen Sie nach dem 4. Juli 2009 eine neue Sachkundebescheinigung, damit Sie Ihre Tätigkeit weiter ausführen dürfen. Dies sieht die Chemikalien-Klimaschutzverordnung vor, die am 1. August 2008 in Kraft getreten ist und die auf der europäischen F-Gase-Verordnung beruht.
Diese betrifft folgende Tätigkeiten:
- Tätigkeiten an Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen,
- Tätigkeiten an Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten,
- Tätigkeiten an Brandschutzsystemen und Feuerlöschern,
- Tätigkeiten an Hochspannungsschaltanlagen und
- Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen.
Für den Erwerb der Sachkundebescheinigungen müssen Sie grundsätzlich eine theoretische und praktische Sachkundeprüfung ablegen.
Auf Antrag kann eine Befreiung von der Notwendigkeit einer technischen und handwerklichen Ausbildung ausgesprochen werden, sofern der Antragsteller nachweist, dass er vergleichbar qualifiziert ist.
Zuständigkeit
- An die zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK), Handwerkskammer (HWK), Innung oder
- an die Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Unternehmen oder Betriebe, die durch die zuständige Behörde eine entsprechende Bescheinigung als zur Abnahme von Prüfungen und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen berechtigte Stelle anerkannt sind.
Weitere Informationen
Bei folgenden Fällen müssen Sie zudem:
- Im Fall von Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung absolviert und eine theoretische und praktische Prüfung nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 bestanden haben.
- Im Falle von Tätigkeiten an Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten, eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung erfolgreich absolviert und eine theoretische und praktische Prüfung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 306/2008 bestanden haben.
- Im Falle von Tätigkeiten an Brandschutzsystemen und Feuerlöschern eine theoretische und praktische Prüfung nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 bestanden haben.
- Im Falle von Tätigkeiten an Hochspannungsschaltanlagen eine theoretische und praktische Prüfung nach Art. 4 abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 305/2008 bestanden haben.
- Im Falle von Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen erfolgreich an einem Trainingsprogramm nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 teilgenommen haben.
verwandte Vorgänge
- Anerkennung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für technische Anlagen beantragen
- Anerkennung als Sachverständige für Gashochdruckleitungen beantragen
- Anerkennung als Sachverständigenorganisation für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen beantragen
- Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger zur Erstattung von Gutachten über Waren, Leistungen und Preise von Handwerkern beantragen
- Tiere: Schlachten - Sachkundenachweis
Ansprechpartner
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24114 Kiel
Tel: +49 431 530550-0Fax: +49 431 530550-99E-Mail: info[at]ea-sh.deWeb: www.ea-sh.de
Öffnungszeiten:
Mo. - Fr. 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr
Johanniskirchhof 1-7
24937 Flensburg
Tel: 0049461 866-0Fax: 0049461 866-110E-Mail: info[at]hwk-flensburg.de
Postanschrift: Postfach 173824907Flensburg
Öffnungszeiten:
Mo. - Do: 7.30 – 16.00 Uhr
Fr. 7.30 – 12.30 Uhr
Heinrichstraße 28-34
24937 Flensburg
Tel: +49 461 806-806Fax: +49 461 806-9806E-Mail: service[at]flensburg.ihk.deWeb: www.ihk.de/schleswig-holstein/produktmarken/ihre-ihk/kontakt/vor-ort/geschaeftsstellen-flensburg
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Montag 07:15 - 17:15 Uhr
Dienstag 07:15 - 17:15 Uhr
Mittwoch 07:15 - 17:15 Uhr
Donnerstag 07:15 - 17:15 Uhr
Freitag 07:15 - 15:30 Uhr
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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