Nahrungsergänzungsmitteln zum Verkauf in Deutschland mitteilen
Das Amt Mittleres Nordfriesland zählt zum Verbund des Zuständigkeitsfinders Schleswig-Holstein.
Der „ZuFiSH“ unterstützt Sie dabei, mit wenigen Mausklicks relevante Informationen zu Verwaltungsleistungen zu erhalten. Auf einen Blick wird Ihnen die zuständige Behörde angezeigt und können sich vielfach notwendige Formulare herunterladen und ausfüllen.
Nahrungsergänzungsmitteln zum Verkauf in Deutschland mitteilen
Wenn Sie Nahrungsergänzungsmittel in Deutschland auf den Markt bringen möchten, müssen Sie dies dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) melden.
Beschreibung
Nahrungsergänzungsmittel müssen bestimmte gesetzliche Anforderungen erfüllen. Dies betrifft nicht nur die Herstellung oder Deklarierung, sondern auch, wenn Sie das Erzeugnis zum Verkauf oder Nutzung bereitstellen.
In folgenden Fällen senden Sie eine Mitteilung an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL):
Erstanzeige:
Spätestens, wenn Sie das Erzeugnis erstmals auf dem deutschen Markt vertreiben oder zur Nutzung oder zum Verkauf anbieten, müssen Sie dies dem BVL mitteilen. Sie müssen für jedes Erzeugnis eine gesonderte Anzeige einreichen.
Änderungsanzeige:
Teilen Sie dem BVL zum Beispiel mit, wenn das bereits gemeldete Erzeugnis
- eine geänderte Rezeptur hat,
- Sie die Verzehrempfehlungen anpassen oder
- Ihr Unternehmen eine neue Adresse hat.
Zweitanzeige: Sie müssen ebenfalls eine Mitteilung senden, wenn das Erzeugnis
- bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat gemeldet ist und
- Sie das Erzeugnis erstmals in Deutschland auf den Markt bringen möchten.
Das BVL gibt Ihre Informationen an die jeweils zuständigen Behörden in den Bundesländern sowie an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft weiter. Die zuständigen Behörden der Bundesländer überwachen die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben. Sie sind als Unternehmen dafür verantwortlich, diese Vorgaben umzusetzen.
Das BVL bewertet nicht die Verkehrsfähigkeit der Erzeugnisse, also inwiefern diese mit den lebensmittelrechtlichen Vorschriften übereinstimmen.
Das BVL kann Ihnen im Rahmen der Mitteilung daher nicht bestätigen, ob Ihr Erzeugnis den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspricht.
Im Anschluss an die Übermittlung der Anzeige eines Nahrungsergänzungsmittels erfolgt keine Zulassung oder Genehmigung.
Kurztext
- Anzeige von Nahrungsergänzungsmitteln Entgegennahme
- Unternehmen melden dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) die Bereitstellung zum Verkauf oder zur Nutzung von Nahrungsergänzungsmitteln
- Erstanzeige muss spätestens erfolgen, wenn Unternehmen die Erzeugnisse erstmalig auf dem deutschen Markt anbieten oder weitervertreiben
- Änderungsanzeige: Unternehmen teilen bei bereits gemeldeten Erzeugnissen Änderungen mit, zum Beispiel:
- geänderte Rezeptur,
- neue Verzehrhinweise oder
- neue Unternehmensadresse
- Zweitanzeige ist erforderlich, wenn das Erzeugnis bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat gemeldet ist und erstmals in Deutschland in Verkehr gebracht werden soll
- Anzeige kann ausschließlich online erfolgen
- Unternehmen übersenden ein Muster des Etiketts in deutscher Sprache und weitere Angaben
- BVL gibt Angaben an zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörden der Bundesländer sowie an Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft weiter
- es erfolgt keine inhaltliche Prüfung der Angaben und Unterlagen
- es handelt sich nicht um eine Zulassung
- zuständig: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
Fristen
Sie können die Anzeige online über das Bundesportal übermitteln:
- Rufen Sie das Online-Formular auf dem Bundesportal verwaltung.bund.de auf. Dieses führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben.
- Füllen Sie das Formular aus, laden Sie die erforderlichen Unterlagen hoch und senden Sie die Anzeige online ab.
- Sie erhalten eine Eingangsbestätigung.
Voraussetzungen
- Sie planen Nahrungsergänzungsmittel auf den deutschen Markt zu bringen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige müssen Sie spätestens vornehmen, wenn Sie das Erzeugnis in Deutschland zum Verkauf oder zur Nutzung bereitstellen.
Bearbeitungsdauer
Dauer: 0,5 Stunden
Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
Mit dem Absenden des Anzeigeformulars beziehungsweise dem Erhalt der Eingangsbestätigung ist die Bearbeitung abgeschlossen.
erforderliche Unterlagen
- Muster des Etiketts in deutscher Sprache, das für das Erzeugnis verwendet werden soll
- Bei mehreren Packungsgrößen oder Geschmacksrichtungen übermitteln Sie bitte alle entsprechenden Produktetiketten.
- Vollmacht, wenn Sie das Erzeugnis in Vertretung des verantwortlichen Lebensmittelunternehmens anzeigen
- Wenn Sie Ihr Erzeugnis bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat angezeigt haben, sind folgende Unterlagen optional:
- Bestätigung der Erstanzeige als Kopie
- gegebenenfalls deutsche oder englische Übersetzung der Bestätigung
Weitere Informationen
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Was sollte ich noch wissen?
Die Bestätigung über den Eingang der Anzeige stellt keine Bescheinigung darüber dar, ob das Erzeugnis verkehrsfähig ist. Die Verkehrsfähigkeit des Erzeugnisses (zum Beispiel Kennzeichnung) wird bei der Anzeige nicht überprüft.
Eine Anzeige ersetzt nicht die eigenverantwortliche Verpflichtung zur Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften.
Ansprechpartner
Gerichtstraße 49
13347 Berlin, Stadt
Tel: +49 3018 44499999Fax: +49 3018 44489999E-Mail: poststelle[at]bvl.bund.deWeb: www.bvl.bund.de/
Postanschrift: Postfach 11026010832Berlin, Stadt
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
Amt Mittleres Nordfriesland
Kontakt:
Theodor-Storm-Str. 2
25821 Bredstedt
Fon: 0 46 71 / 91 92 - 0
Fax: 0 46 71 / 91 92 - 93
E-Mail:
info[at]amnf.de
Sozialzentrum
Kontakt:
Norderende 2
25821 Breklum
Fon: 0 46 71 / 91 92 - 1 12
Fax: 0 46 71 / 91 92 - 1 25
E-Mail:
info-sz[at]amnf.de