Tätigkeiten mit Krankheitserregern Erlaubnis beantragen
Das Amt Mittleres Nordfriesland zählt zum Verbund des Zuständigkeitsfinders Schleswig-Holstein.
Der „ZuFiSH“ unterstützt Sie dabei, mit wenigen Mausklicks relevante Informationen zu Verwaltungsleistungen zu erhalten. Auf einen Blick wird Ihnen die zuständige Behörde angezeigt und können sich vielfach notwendige Formulare herunterladen und ausfüllen.
Tätigkeiten mit Krankheitserregern Erlaubnis beantragen
Wenn Sie Krankheitserreger nach Deutschland einführen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Beschreibung
Sie benötigen eine Erlaubnis nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn Sie als verantwortliche Person
- Krankheitserreger nach Deutschland einführen,
- aus Deutschland ausführen,
- aufbewahren,
- abgeben oder
- mit ihnen arbeiten wollen.
Als Krankheitserreger gelten
- Viren,
- Bakterien,
- Pilze,
- Parasiten und
- sonstige Agens, die bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen können.
Als Tätigkeiten mit Krankheitserregern gelten insbesondere:
- Versuche mit vermehrungsfähigen Krankheitserregern,
- mikrobiologische und serologische Untersuchungen zur Feststellung meldepflichtiger Krankheitserreger mithilfe von Verfahrensschritten zur gezielten Anreicherung oder Vermehrung von Krankheitserregern;
Bestimmte Tätigkeiten oder Personen, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik für die unmittelbare Behandlung der eigenen Patientinnen und Patienten durchführen sind von der Erlaubnispflicht befreit. Dazu zählen:
- Ärztinnen und Ärzte,
- Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie
- Tierärztinnen und Tierärzte;
- Personen, die
- Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung durchführen und
- die erforderliche Sachkunde besitzen und
- die zuständige Behörde auf Antrag von der Erlaubnispflicht freistellt;
- Mitarbeitende, die
- unter der Aufsicht einer Person arbeiten, die über eine Erlaubnis verfügt oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist;
- bestimmte Verfahren, zum Beispiel Sterilitätsprüfungen;
Gehören Sie einer der oben genannten Gruppen an, erkundigen Sie sich vor Tätigkeitsbeginn bei der für Sie zuständige Behörde. Sie müssen Ihre Tätigkeit dort melden.
Kurztext
- Tätigkeiten mit Krankheitserregern Erlaubnis
- Einfuhr, Ausfuhr, Aufbewahrung, Abgabe oder Arbeit mit Krankheitserregern sind nach Infektionsschutzgesetz erlaubnispflichtig
- für bestimmte Personenkreise oder Tätigkeiten bestehen Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
- personenbezogene Erlaubnis wird erteilt, wenn erforderliche Sachkenntnis und die Zuverlässigkeit vorliegen
- zuständig: zuständige Behörde
Zuständigkeit
Gesundheitsamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt
Fristen
- Sie beantragen die Erlaubnis bei der für Sie zuständige Behörde.
- Die Behörde prüft Ihre Unterlagen. Danach erhalten Sie die gewünschte Erlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.
- Zur Verhütung übertragbarer Krankheiten kann sie die Erlaubnis auf bestimmte Tätigkeiten oder bestimmte Krankheitserreger beschränken, oder mit Auflagen verbinden.
Voraussetzungen
- Sie besitzen die erforderliche Sachkenntnis und können diese nachweisen durch:
- einen der folgenden Studienabschlüsse:
- Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin
- Pharmazie
- naturwissenschaftliches Fachhochschul- oder Universitätsstudium mit mikrobiologischen Inhalten und
- eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern
- Sie haben sich bisher im Umgang mit Krankheitserregern als zuverlässig erwiesen.
Hinweis: Auch andere, mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeiten auf den Gebieten der Bakteriologie, Mykologie, Parasitologie oder Virologie gelten als Nachweis der Sachkenntnis. Voraussetzung ist, dass Sie dabei eine gleichwertige Sachkenntnis erworben haben.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie benötigen die Erlaubnis durch die Behörde rechtzeitig vor Tätigkeitsbeginn, um Ihre Tätigkeit 30 Tage vor dem geplanten Start anzeigen zu können.
erforderliche Unterlagen
Nachweis eines Studienabschlusses:
- Nachweis über den Abschluss eines Studiums der Human, Zahn oder Veterinärmedizin, der Pharmazie oder
- Nachweis über den Abschluss eines naturwissenschaftlichen Fachhochschul oder Universitätsstudiums mit mikrobiologischen Inhalten durch Semesterbescheinigungen, Prüfungsscheine, Approbationsurkunde oder Abschlussprüfung beziehungsweise Examen
Tätigkeitsnachweis:
- Nachweis einer zweijährigen hauptberuflichen Arbeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht einer Person mit Erlaubnis oder
- Nachweis einer anderen zweijährigen hauptberuflichen Arbeit in der Bakterio, Myko, Parasito- oder Virologie, wenn dabei gleichwertige Sachkenntnis erworben wurde
Nachweis der Zuverlässigkeit:
- Polizeiliches Führungszeugnis (Belegart O)
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtliche Klage
Weitere Informationen
Alle Tätigkeiten mit Krankheitserregern, auch die erlaubnisfreien Tätigkeiten, sind anzeigepflichtig.
verwandte Vorgänge
- Altenpflegerin / Altenpfleger: Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- Die Beratung über Pflanzenschutzmittel und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln anzeigen
- Fahrlehrerprüfung: Zulassung
- Unterstützung durch die Betreuungsbehörde als ehrenamtlicher Betreuer vereinbaren
- Untersuchungsstellen für den Bereich des BBodSchG Anerkennung
Ansprechpartner
Deliusstraße 10
24114 Kiel
Tel: +49 431 530550-0Fax: +49 431 530550-99E-Mail: info[at]ea-sh.deWeb: www.ea-sh.de
Öffnungszeiten:
Mo. - Fr. 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr
Damm 8
25813 Husum
Tel: 04841 67-759Fax: 04841 67-894415E-Mail: gesundheitsamt[at]nordfriesland.de
Öffnungszeiten:
Montag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 Uhr - 12:00 Uhr 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Donnerstag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Es wird jedoch dringend um Terminabsprache gebeten.
ANFAHRTSBESCHREIBUNG
Zu Fuss, mit dem Fahrrad
Das Gesundheitsamt liegt innenstadtnah in unmittelbarer Nähe des Bahnhofs. Fußweg von der Innenstadt durch die Straßen Zingel und Damm ca. fünf Minuten.
Mit der Bahn:
Drei Linien halten in Husum
- Hamburg-Altona - Westerland (Sylt) / Westerland (Sylt) - Hamburg-Altona
- Bad St. Peter-Ording - Husum
- Kiel - Husum
Züge kommen in der Regel einmal stündlich in Husum an. Vom Husumer Bahnhof aus über die Fußgängerampel am Bahnhof und weiter auf dem Fußweg Richtung Innenstadt. Das Gesundheitsamt liegt nach 200 Metern auf der linken Seite.
Mit dem Bus:
Die nächstgelegenen Bu ...
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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Norderende 2
25821 Breklum
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