Zulassung als Patentanwältin oder Patentanwalt beantragen
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Zulassung als Patentanwältin oder Patentanwalt beantragen
Sie wollen als Patentanwältin oder Patentanwalt arbeiten? Dann müssen Sie bei der Patentanwaltskammer Ihre Zulassung zur Patentanwaltschaft beantragen.
Beschreibung
Als Patentanwältin oder Patentanwalt dürfen Sie insbesondere folgende Aufgaben wahrnehmen:
- zu Erfindungen, Patenten, Gebrauchsmustern, Marken, Designs, Topographien oder Sortenschutzrechten beraten;
- gewerbliche Schutzrechte anmelden;
- Verletzungen von gewerblichen Schutzrechten verfolgen, wenn keine Vertretung durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erforderlich ist;
- Ihre Mandantinnen und Mandanten vor folgenden Institutionen vertreten:
- Deutsches Patent- und Markenamt,
- Bundespatentgericht,
- Bundessortenamt,
- Bundesgerichtshof in Nichtigkeitsverfahren.
Ihre Zulassung müssen Sie bei der Patentanwaltskammer beantragen. Die Patentanwaltskammer prüft Ihren Antrag. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie eine Zulassungsurkunde ausgestellt und Sie dürfen als "Patentanwältin" oder "Patentanwalt" arbeiten.
Kurztext
- Patentanwalt Zulassung
- erforderliche Unterlagen für Zulassungsantrag:
- Hauptantrag: ausgefülltes Antragsformular
- ausgefüllter Fragebogen zum Antrag auf Zulassung
- weitere Nachweise
- Zulassungsantrag muss unterschrieben und per Post bei Patentanwaltskammer eingereicht werden
- Patentanwaltskammer prüft Zulassungsantrag
- Voraussetzung für Zulassung unter anderem:
- Erlangung der Befähigung für diesen Beruf nach der Patentanwaltsordnung oder
- für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates
- der Europäischen Union (EU),
- des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder
- der Schweiz Bescheinigung des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA), dass die im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen die Kenntnisse umfassen, die für die Ausübung des Berufs der Patentanwältin oder des Patentanwalts in Deutschland erforderlich sind oder Bescheinigung des DPMA über bestandene Eignungsprüfung
- Zulassung nur mit Nachweis für Befähigung für den Beruf als Patentanwältin oder des Patentanwalts nach der Patentanwaltsordnung:
- naturwissenschaftliches oder technisches Hochschulstudium mit Erfolg abgeschlossen, auch im Ausland möglich, soweit das Studium anerkannt oder dessen Gleichwertigkeit festgestellt wurde;
- mindestens 1 Jahr Ausübung praktischer technischer Tätigkeit beziehungsweise Befreiung von diesem Erfordernis durch das DPMA, sofern die erforderliche praktische technische Erfahrung auf andere Weise erworben wurde;
- Ausbildung über mindestens 34 Monate auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, davon mindestens 26 Monate bei einer Patentanwältin oder einem Patentanwalt oder einer Patentassessorin oder einem Patentassessor, Anrechnung von im Ausland absolvierten Ausbildungen bis zu zwölf Monaten möglich; alternativ mindestens 10-jährige Tätigkeit als Patentsachbearbeiterin oder Patentsachbearbeiter;
- abgeschlossenes Studium im allgemeinen Recht an einer Universität;
- bestandene Prüfung über erforderliche Rechtskenntnisse;
- falls vor der Prüfung keine Ausbildung bei einer Patentanwältin oder einem Patentanwalt erfolgt ist: mindestens 6 Monate Tätigkeit bei einer Patentanwältin oder einem Patentanwalt
- Erlangung der Befähigung für diesen Beruf nach der Patentanwaltsordnung oder
- keine Zulassung zur Patentanwaltschaft in folgenden Fällen:
- antragstellende Person hat nach Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt;
- antragstellende Person besitzt infolge strafrechtlicher Verurteilung nicht die Fähigkeit öffentliche Ämter zu bekleiden;
- antragstellende Person wurde durch rechtskräftiges Urteil, das nicht länger als 8 Jahre zurückliegt, aus der Patentanwaltschaft ausgeschlossen;
- rechtskräftige Entscheidung gegen antragstellende Person
- in einem Verfahren über Richteranklage auf Entlassung oder
- in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst in der Rechtspflege oder im DPMA;
- antragstellende Person
- hat sich eines Verhaltens schuldig gemacht, aufgrund dessen sie für den Beruf der Patentanwältin oder des Patentanwalts unwürdig erscheint;
- bekämpft die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise;
- ist aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig, den Beruf der Patentanwältin oder des Patentanwalts ordnungsgemäß auszuüben;
- übt eine Tätigkeit aus, die nicht mit dem Beruf der Patentanwältin des Patentanwalts vereinbar ist oder das Vertrauen in deren oder dessen Unabhängigkeit gefährden kann;
- befindet sich in Vermögensverfall: Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Eintragung in das Schuldnerverzeichnis;
- ist Richterin oder Richter;
- ist Beamtin oder Beamter;
- ist Berufssoldatin oder Berufssoldat beziehungsweise Soldatin oder Soldat auf Zeit.
- bei positiver Prüfung des Zulassungsantrages:
- Person bekommt eine Zulassungsurkunde ausgehändigt
- sobald diese im Rahmen einer Vereidigung persönlich ausgehändigt wurde, ist Berufsbezeichnung "Patentanwältin" oder "Patentanwalt" möglich
- Kosten: 300,00 EUR
- zuständig: Patentanwaltskammer
Zuständigkeit
Patentanwaltskammer
Tal 29
80331 München
Tel.: +49 89 242278-0
Fax: +49 89 242278-24
E-Mail: dpak@patentanwalt.de
Internetseite der Patentanwaltskammer
Zuständige Stelle
Patentanwaltskammer
Tal 29
80331 München
Tel.: +49 89 242278-0
Fax: +49 89 242278-24
E-Mail: dpak@patentanwalt.de
Internetseite der Patentanwaltskammer
Fristen
Den Antrag auf Zulassung als Patentanwältin oder Patentanwalt reichen Sie postalisch bei der Patentanwaltskammer ein:
- Besuchen Sie die Internetseite der Patentanwaltskammer und laden Sie das Antragsformular sowie den Fragebogen herunter.
- Drucken Sie beide Dokumente aus, tragen Sie jeweils alle Angaben hierin ein und unterschreiben Sie beide Dokumente handschriftlich.
- Schicken Sie den Zulassungsantrag, den Fragebogen und die erforderlichen Unterlagen per Post an die Patentanwaltskammer.
- Die Patentanwaltskammer prüft, ob Sie alle Voraussetzungen für die Zulassung erfüllen.
- Bei einem positiven Prüfungsergebnis erhalten Sie eine Einladung zur persönlichen Vereidigung. Diese findet bei der Geschäftsstelle der Patentanwaltskammer in München statt.
- Nach Ihrer Vereidigung erhalten Sie eine Zulassungsurkunde. Von diesem Zeitpunkt an dürfen Sie die Berufsbezeichnung "Patentanwältin" oder "Patentanwalt" führen.
Mit der Zulassung sind Sie Mitglied der Patentanwaltskammer und werden nach der Vereidigung in das elektronische Verzeichnis der Patentanwältinnen und Patentanwälte eingetragen.
Voraussetzungen
Die Zulassung als Patentanwältin oder Patentanwalt erhalten Sie nur, wenn Sie
- die Befähigung für diesen Beruf nach der Patentanwaltsordnung erlangt haben oder
- als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates
- der Europäischen Union (EU),
- des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder
- der Schweiz eine Bescheinigung des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vorlegen können, nach der
- Ihre im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen die Kenntnisse umfassen, die für die Ausübung des Berufs der Patentanwältin oder des Patentanwalts in Deutschland erforderlich sind oder
- Sie die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft bestanden haben.
Die Befähigung für den Beruf der Patentanwältin oder des Patentanwalts nach der Patentanwaltsordnung haben Sie erlangt, wenn die folgenden Punkte zutreffen:
- Sie haben die technische Befähigung erworben. Das bedeutet, Sie haben
- ein naturwissenschaftliches oder technisches wissenschaftliches Hochschulstudium mit Erfolg abgeschlossen, auch im Ausland möglich, soweit das Studium in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt oder dessen Gleichwertigkeit durch das DPMA und die zuständige oberste Landesbehörde festgestellt wurde,
- mindestens 1 Jahr eine praktische technische Tätigkeit ausgeübt oder die erforderliche praktische technische Erfahrung auf andere Weise erworben.
- Sie haben eine Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes absolviert: mindestens 34 Monate lang im Inland, davon mindestens 26 Monate bei einer Patentanwältin oder einem Patentanwalt oder einer Patentassessorin oder einem Patentassessor; das DPMA kann im Ausland absolvierte Ausbildungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes bis zu 12 Monate anrechnen; alternativ können Sie auch eine mindestens 10-jährige Tätigkeit als Patentsachbearbeiterin oder Patentsachbearbeiter ausgeübt haben;
- Sie haben ein Studium im allgemeinen Recht an einer Universität absolviert.
- Sie haben die Prüfung über die erforderlichen Rechtskenntnisse bestanden.
- Falls Sie nicht bei einer Patentanwältin oder einem Patentanwalt ausgebildet wurden, müssen Sie nach der Prüfung mindestens 6 Monate bei einer Patentanwältin oder einem Patentanwalt tätig gewesen sein.
Die Zulassung zur Patentanwaltschaft erhalten Sie nicht in folgenden Fällen:
- Sie haben nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt.
- Sie besitzen infolge strafrechtlicher Verurteilung nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter.
- Sie wurden durch ein rechtskräftiges Urteil, das noch nicht länger als 8 Jahre zurückliegt, aus der Patentanwaltschaft ausgeschlossen.
- Gegen Sie wurde in einem Verfahren über die Richteranklage auf Entlassung oder im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst in der Rechtspflege oder im DPMA rechtskräftig entschieden.
- Sie haben sich eines Verhaltens schuldig gemacht, aufgrund dessen Sie für den Beruf der Patentanwältin oder des Patentanwalts unwürdig erscheinen.
- Sie bekämpfen die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise.
- Sie sind aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig, den Beruf der Patentanwältin oder des Patentanwalts ordnungsgemäß auszuüben.
- Sie üben eine Tätigkeit aus, die nicht mit dem Beruf der Patentanwältin oder des Patentanwalts vereinbar ist, insbesondere mit Ihrer Stellung als unabhängigem Organ der Rechtspflege, oder die das Vertrauen in Ihre Unabhängigkeit gefährden kann.
- Sie befinden sich in Vermögensverfall. Es darf beispielsweise kein Insolvenzverfahren gegen Sie eröffnet worden sein.
- Sie sind
- Richterin oder Richter,
- Beamtin oder Beamter,
- Berufssoldatin oder Berufssoldat beziehungsweise Soldatin oder Soldat auf Zeit,
außer Sie sind ehrenamtlich tätig oder Ihre Rechte und Pflichten ruhen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Das Zulassungsverfahren dauert ab Zeitpunkt der Antragstellung im Regelfall mehrere Wochen.
erforderliche Unterlagen
- Hauptantrag: ausgefülltes Antragsformular
- ausgefüllter Fragebogen zum Antrag auf Zulassung
- amtlich beglaubigte Kopie der Patentassessorenurkunde
- amtlich beglaubigte Kopien Ihrer akademischen Grade und Titel
- Kopie Personalausweis
- unterschriebener tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild
- Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung im Original
- Mindestversicherungssumme: 250.000 EUR für jeden Versicherungsfall beziehungsweise eine vorläufige Deckungszusage
- wenn Sie in einem ständigen Dienstverhältnis mit einem Unternehmen stehen:
- Kopie des Arbeitsvertrages und
- Freistellungserklärung des Arbeitgebers im Original
- wenn Sie Ihre Ausbildung nicht bei einer freiberuflichen Patentanwältin oder einem freiberuflichen Patentanwalt absolviert haben:
- Nachweis der halbjährigen Tätigkeit bei einer freiberuflichen Patentanwältin oder einem freiberuflichen Patentanwalt
Rechtsgrundlage
§§ 3 bis 10a Patentanwaltsordnung (PAO)
§§ 13 bis 19 Patentanwaltsordnung (PAO)
§ 1 bis 2 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage vor dem Oberlandesgericht
Weitere Informationen
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Ansprechpartner
Tal 29
80331 München, Landeshauptstadt
Tel: +49 89 242278-0Fax: +49 89 242278-24E-Mail: dpak[at]patentanwalt.deWeb: www.patentanwalt.de
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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